Sofern zwischen dem Hauseinführungspunkt und der Wohneinheit des Endkunden der DN-CONNECT keine glasfaserbasierte Gebäudeverkabelung (sog. „NE4“) besteht, wird diese Verkabelung in Absprache mit dem Vertragspartner nach den nachbezeichneten Konditionen erstellt:
(Sofern keine Auswahl erfolgt, gilt Var. 1 als vereinbart.)
Es ist keine und/ oder nur teilweise Glasfaserinfrastruktur innerhalb des/ der Gebäude des Vertragspartners vorhanden. DN-CONNECT verpflichtet sich vorbehaltlich der wirtschaftlichen Realisierbarkeit und des Erreichens der Anschlussquote (siehe nachstehend) den vollständigen Ausbau der Innenhausverkabelung, also Netzebene 4, also die glasfaserbasierte Verkabelung von der Hauszuführung bis zur separaten Wohneinheit/ Wohnung des Vertragspartners (NE4-Ausbau) auf Grundlage der nachstehenden Konditionen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf vollständige Erschließung sämtlicher Wohneinheiten unabhängig von der erreichten Anschlussquote besteht nicht.
Anschlussquote ≥ 50%: Soweit 50 % oder mehr Wohneinheiten eines Endkundenanschlusses der jeweiligen Liegenschaft des Vertragspartner, gemessen an allen Wohneinheiten nach der Bestandliste (Liegenschaften des Vertragspartners) einer jeweiligen Immobilie, einen wirksamen Endkundenvertrag zur Versorgung des Endkundenanschlusses mit Telekommunikationsdiensten der DN-CONNECT abgeschlossen haben, stellt DN-CONNECT die gesamte Innenhausverkabelung auf eigene Kosten in der jeweiligen Liegenschaft des Vertragspartner her nach entsprechender Absprache.
Wirksamer Endkundenvertrag ist ein rechtsgültig zustande gekommener Telekommunikationsdienstvertrag ohne Widerruf oder aufschiebende Bedingung.
Anschlussquote < 50 %: Soweit weniger als 50 % der Wohneinheiten eines Endkundenanschlusses der jeweiligen Liegenschaft des Vertragspartners, gemessen an allen Wohneinheiten gemäß der Bestandliste (Liegenschaften des Vertragspartners), zum maßgeblichen Zeitpunkt der finalen Aktivierung einen wirksamen Endkundenvertrag zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten der DN-CONNECT abgeschlossen haben, ist DN-CONNECT nach eigenem Ermessen berechtigt, den Ausbau der glasfaserbasierten Innenhausverkabelung auf die Herstellung der vertikalen Gebäudeverkabelung (Steigleitungen) einschließlich ausreichender Faserkapazitäten für sämtliche Wohneinheiten zu beschränken und ausschließlich diejenigen Wohneinheiten mit einer horizontalen Glasfaseranbindung (Wohnungsanschluss) auszustatten, für die ein wirksamer Endkundenvertrag besteht.
Ein weitergehender Ausbau der NE4 bis in einzelne oder sämtliche Wohneinheiten im Übrigen erfolgt bei einer Anschlussquote unter 50 % nicht auf Kosten der DN-CONNECT. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen ein späterer Ausbau der Innenhausverkabelung erfolgt, bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
Der Netzabschluss erfolgt in diesem Fall im Zweifelsfall im Keller bzw. im Hausanschlussraum.
Diese Differenzierung erfolgt aus technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur:
• bedarfsgerechten Dimensionierung der passiven Netzinfrastruktur,
• Vermeidung unnötiger baulicher Eingriffe in das Gebäude,
• effiziente Nutzung von Material-, Montage- und Personalkapazitäten sowie
• Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts.
Ein Anspruch des Vertragspartners auf einen vollständigen Wohnungsanschluss sämtlicher Wohneinheiten unabhängig vom tatsächlichen Bedarf oder von abgeschlossenen Endkundenverträgen besteht nicht.
Die Regelungen und ihre Folgen bemessen sich grundsätzlich in Bezug auf eine Liegenschaft des Vertragspartners separat. Sollte also diese Liegenschaft oder weitere Liegenschaften des Vertragspartners die Anschlussquote erreichen oder teilweise nicht, bemessen sich die gegenseitigen Verpflichtungen immer grundsätzlich in Bezug auf die jeweilige Liegenschaft und auf die Quote der anzuschließenden Endkunden im Zeitpunkt der finalen Aktivierung der Endkundenanschlüsse nach dem Abschluss des Baus.
Die von DN-CONNECT erstellte Gebäudeverkabelung wird nur zum vorübergehenden Gebrauch in das/die Gebäude des Vertragspartners eingebracht und stellt keinen Bestandteil des Gebäudes gemäß § 95 Abs. 2 BGB dar und steht daher im ausschließlichen Eigentum der DN-CONNECT. Die erstellte Gebäudeverkabelung ist also Teil des öffentlichen Netzes der DN-CONNECT. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne die Zustimmung der DN-CONNECT keine Änderung an dieser Gebäudeverkabelung oder am Gebäude vorzunehmen, welche die Gebäudeverkabelung beeinträchtigen könnte. Der Vertragspartner ermöglicht den Anschluss allgemein genutzter aktiver Netzbestandteile der Gebäudeverkabelung an das Stromnetz.
Etwaige Mitnutzungen der Gebäudeverkabelung durch andere Telekommunikationsunternehmen, z.B. nach § 145 (2) Abs. 2 TKG werden ausschließlich von und über DN-CONNECT realisiert, soweit DN-CONNECT Eigentümer der Infrastruktur ist. DN-CONNECT verpflichtet sich, auf Nachfrage ein Vorleistungsangebot zur Nutzung der Gebäudeverkabelung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Als Vorleistungsprodukte werden Layer-2-Bitstream-Access-Produkte und passive, freie Faserkapazitäten in der NE4 angeboten. Die DN-CONNECT garantiert dem Vertragspartner ein Mitnutzungsrecht an der errichteten Glasfaser-Inhouse Infrastruktur nur nach Maßgabe und im Umfang der § 145 Abs. 2, 3 TKG und bezieht sich insbesondere auf die passive Netzinfrastruktur sofern insbesondere entsprechende Kapazitäten vorhanden sind zu fairen und angemessen Konditionen. Im Fall der Veräußerung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur geht dieses Recht auf den Erwerber über.
Soweit DN-CONNECT die Infrastruktur erstellt hat, kann DN-CONNECT dem Vertragspartner auf Anfrage ein individuelles Angebot zum Erwerb der Infrastruktur erstellen – Details regelt in diesem Fall eine gesonderte Vereinbarung mit dem Vertragspartner.
Entscheidet sich der Vertragspartner für eine selbstständige Gebäudeverkabelung/Innenhausverkabelung in Eigenverantwortung, ist DN-CONNECT berechtigt, einen Glasfaser-Hausanschluss im Keller/Hausanschlussraum zu errichten, der an der Glasfaser-Abschlusspunkt-Teilnehmeranschlussdose endet, an der DN-CONNECT ggf. ein Glasfaser-Modem / Netzabschluss bereitstellt.
• Die Planung, Installation, technische Ausführung und Betriebsbereitschaft der NE4 obliegen ausschließlich dem Vertragspartner. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Zwischen optischem Netzabschluss (Hausübergabepunkt im Keller) und dem Anschluss in der jeweiligen Wohneinheit (Router) empfehlen wir ein Glasfaserkabel oder CAT 7 Netzwerkkabel (Patchkabel) oder höher.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die NE4 spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung der NE3 betriebsbereit herzustellen.
Die Zahlungspflicht für den Hausanschluss entsteht unabhängig davon, ob die NE4 hergestellt oder ein Tarif aktiviert wird.
Der Zugang zur errichteten Infrastruktur richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 145 TKG.
Der Zugang zur erstellten Infrastruktur wird nach den gesetzlichen Regelungen abgewickelt, vgl. insb. § 145 TKG.