Hausanschlussvertrag NE4

Kooperationsvereinbarung
(nachfolgende als „Vertragspartner“ bezeichnet) und der DN-CONNECT.
Vertragspartner
Auftraggeber
Bevollmächtigter
Einleitung
Glasfaserausbau des Adressbereichs des Vertragspartners und umgebenden Kommunen

Die DN-CONNECT plant im Rahmen der laufenden Vermarktung den Glasfaserausbau des Adressbereichs des Vertragspartners sowie der angrenzenden Kommunen. Ziel ist es, möglichst viele Liegenschaften, Wohnungen und Unternehmen direkt mit FTTH (Fiber-to-the-Home) Glasfaseranschlüssen zu versorgen. Damit werden alle Anschlüsse bereits heute bestmöglich für zukünftige Anforderungen vorbereitet – sei es höhere Bandbreiten, zusätzliche digitale Services oder weitere technologische Erweiterungen. Eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur bildet das Rückgrat für eine zukunftsfähige digitale Versorgung bis in jede Wohnung und jedes Büro.

Der Ausbau ist aus wirtschaftlichen Gründen an eine erfolgreiche Vermarktung gebunden. Nur wenn eine bestimmte Anzahl der Endkunden im Anschlussobjekt einen Glasfaseranschluss beauftragen, kann ein wirtschaftlich sinnvoller Ausbau für DN-CONNECT erfolgen. Sollte diese Schwelle nicht erreicht werden, können einzelne vorab geschlossene Verträge nur gegen einen individuell vereinbarten Baukostenzuschuss realisiert werden.

Dem Vertragspartner kommt dabei eine besondere Rolle zu: Mit seinen Liegenschaften stellt er einen wesentlichen Anteil der potenziellen Anschlussnehmer dar. Eine enge Abstimmung zwischen DN-CONNECT und dem Vertragspartner ist daher zentral für die erfolgreiche Umsetzung des Projekts. Die beigefügte Liegenschaft zeigt das betroffene Objekt und den Umfang des geplanten Ausbaus.
Diese Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen für die Partnerschaft zwischen DN-CONNECT und dem Vertragspartner fest, regelt Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung, Nutzung und Betreuung der Glasfaserinfrastruktur und schafft Klarheit für den Ausbau sowie die Versorgung aller Mieter und Eigentümer.

Präambel
Gegenstand dieser Vereinbarung bildet die Anbindung vertragsgegenständlichen Grundstücke nebst Gebäude an das Glasfasernetz der DN-CONNECT und die mit diesem Netz verbundene Versorgung der entsprechenden Gebäude durch Bereitstellung der Produkte Internet und Telefonie.

Der Vertragspartner (im Folgenden einheitlich „Vertragspartner“) ist eingetragener Eigentümer der vertragsgegenständlichen Grundstücke nebst Gebäuden. Der Vertragspartner erteilt im Wege der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, unbeschadet der Regelung des §§ 134, 145 TKG, ihre Zustimmung für die Errichtung von auf Glasfasertechnologie basierenden Telekommunikationslinien auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken, sowie die Anbindung der darauf befindlichen Gebäude an das öffentliche Telekommunikationsnetz der DN-CONNECT nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
Hinweis
Vertrag wird zur Verwaltungsvereinfachung und Konkretisierung gesetzlicher Rechte geschlossen. Die DN-CONNECT ist gem. § 134 Abs. 1 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz (im Folgenden „TKG“) grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Eigentümers berechtigt, ihr Grundstück zwecks Errichtung und Erneuerung von Telekommunikationslinien (TK-Linien) sowie zwecks Anschlusses der auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden ihr Netz zu nutzen, sofern das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Um Baumaßnahmen ohne Verzögerung durchführen zu können und den Verwaltungsaufwand für die Nutzung zu minimieren, wird unabhängig von der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine gesetzliche Duldungsverpflichtung insbesondere nach § 134 Abs. 1 Nr. 2 TKG besteht, zwischen den Parteien der gegenständliche Vertrag geschlossen. Sollte sich der Eigentümer, im Falle einer ihr gegenüber angezeigten geplanten Errichtung bzw. Erneuerung einer TK-Linie auf ihrem Grundstück durch die DN-CONNECT, weigern, einen Vertrag nach den hier angebotenen Konditionen zu schließen, behält sich die DN-CONNECT vor, die Maßnahme auf Grundlage der gesetzlichen Duldungspflicht, insbesondere nach § 134 TKG durchzuführen, wonach dem Eigentümer insbesondere in der Regel kein Entschädigungsrecht zusteht, vgl. § 134 Abs. 3 TKG.
Hausanschlussbau
(1) DN-CONNECT beabsichtigt, das genannte Grundstück mit einem FTTH-Glasfaserhausanschluss auszubauen. Die Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Vermarktung sowie der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit. Dies umfasst insbesondere die notwendigen Tiefbaumaßnahmen für die Gebäudeerschließung nach dieser Ziffer. Die ggf. ergänzend vorzunehmende Installation der Glasfaser Innenhausverkabelung – „NE4“ – unterliegt besonderen Bedingungen dieser Vereinbarung (näheres unter Ziffer 7). Einschränkend muss in jeder Liegenschaft für die eben beschriebene Erschließung mit je einem Hausanschluss mindestens eine Bestellung eines Servicevertrages (Tarifbestellung) vorliegen. Liegt diese nicht vor, wird diese einzelne Liegenschaft durch DN-CONNECT im Rahmen des Erstausbaus nicht durch einen Glasfaserhausanschluss ausgebaut, es sei denn DN-CONNECT entscheidet sich für den Bau des Glasfaserhausanschlusses. Der Vertragspartner gestattet DN-CONNECT und deren Beauftragten die Nutzung vorhandener passiver Netzinfrastruktur (z. B. Leerrohre, Schächte) für den Ausbau.

(2) DN-CONNECT erstellt die Hausanschlüsse selbst oder durch beauftragte Dienstleister oder in Kooperation mit Dritten in den vertragsgegenständlichen Liegenschaften des Vertragspartners. Der Vertragspartner stellt sicher, dass DN-CONNECT bzw. der Dritte den Hausanschluss in der Liegenschaft räumlich und logistisch installieren kann und gewährt hierzu Zugang zu dem Grundstück und den sich darauf befindlichen Gebäuden.

(3) Der glasfaserbasierte Hausanschluss besteht aus der Zuführung (Anschlussleitung) von der vorhandenen Infrastruktur bis zum Hausübergabepunkt und ggf. der Zuführung zum Nachbargrundstück. Bei Bereitstellung eines einzelnen Netzabschlusses innerhalb eines Gebäudes enden die Installationsarbeiten der DN-CONNECT mit der Übergabe des Netzabschlusses. Der Ort der Montage wird mit dem Vertragspartner abgestimmt. Letztentscheidung für den Ort liegt bei DN-CONNECT. Der Netzabschluss ist vor unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt.

(4) Die Installation der Komponenten erfolgt in Absprache mit dem Vertragspartner an geeigneten Orten in der für die DN-CONNECT wirtschaftlich günstigsten Bauweise. Besondere Regelungen für den Hausanschlussbau lauten wie folgt:

• Die Bereitstellung ist grundsätzlich auf die Verlegung von bis zu 20 m Trassenlänge ab der vorhandenen Infrastruktur bis zum Gebäude (Trasse) sowie einen Wanddurchbruch (keine Brandmauer) beschränkt. Die Entscheidung über die Nutzung evtl. vorhandener Leerrohre oder vorhandene Kabelroste (ohne Brandabschottung) obliegt der DN-CONNECT. (Standardinstallation).

• Mehrlänge der Trasse: 100,00 € pro zusätzlichem Meter, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sollte die Trassenlänge mehr als 20 m betragen, erhalten Sie von uns ein gesondertes individuelles Angebot.

• Der Hausübergabepunkt wird bis zu 3m entfernt zur Hauseinführung gesetzt (i.d.R. in einem Hausanschlussraum).
Der optische Netzabschluss in jeder einzelnen Wohneinheit (Aktivtechnik) muss mit 230V Strom (Netzteil) versorgt werden. Der Netzabschluss wird in der Nähe der Wohnungseinführung montiert.

(5) Abweichungen von der nach der Standardinstallation vorgesehenen Bauweise können nur nach vorheriger Abstimmung und Beauftragung durch den Vertragspartner und nur im Rahmen der zur Zeit der Bauausführung bei der DN-CONNECT gegebenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Sonderbauweisen ausgeführt werden. Die gewünschte Bauweise sowie die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden vor der Ausführung mit dem Vertragspartner vereinbart. Mehrkosten und Mehraufwendungen, die bei der Ausführung einer von der Standardinstallation abweichenden Bauweise gegenüber der Standardinstallation entstehen, insbesondere aufgrund zusätzlicher Leistungen oder abweichender Vorgaben von Nachunternehmern, sind vom Vertragspartner zu tragen.
Grundstücksgestattungen
(1) In Abstimmung mit dem Eigentümer bzw. der Geschäftsführung/Bevollmächtigen des Vertragspartners, werden der DN-CONNECT Grundstücksgestattungen für sämtliche notwendigen Adressen zur Verfügung gestellt. Dabei werden miteinander abgestimmte Wegeführungen zur Herstellung der Hausanschlüsse gewählt und vereinbart. In den Gebäuden werden zentrale Technikstandorte ausgewiesen und zur Benutzung freigegeben. Sind bereits dafür genutzte Orte vorhanden, stellt der Eigentümer der DN-CONNECT ausreichend Fläche für die Unterbringung der Übergabe und/oder Aktivtechnik der DN-CONNECT zur Verfügung.

(2) Die von DN-CONNECT nach Maßgabe dieses Vertrags installierten Netz- und Leitungskomponenten (einschließlich Zubehör) werden – auch wenn sie fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind – nur befristet, zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB als Scheinbestandteil auf dem Grundstück oder im Gebäude eingebaut/installiert und verbleiben somit im Eigentum von DN-CONNECT.

(3) Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Vertragspartners. Der Eigentümer unterstützt die Durchführung der Anschlussarbeiten aktiv und gewährleistet die erforderlichen Zutritte sowie die Einhaltung vereinbarter Termine.

(4) DN-CONNECT ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Vertrages die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück zu errichten. DN-CONNECT ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der DN-CONNECT, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließen.
Ausbau der NE4 – Glasfaser Innenhausverkabelung und Abrechnung
Sofern zwischen dem Hauseinführungspunkt und der Wohneinheit des Endkunden der DN-CONNECT keine glasfaserbasierte Gebäudeverkabelung (sog. „NE4“) besteht, wird diese Verkabelung in Absprache mit dem Vertragspartner nach den nachbezeichneten Konditionen erstellt:

(Sofern keine Auswahl erfolgt, gilt Var. 1 als vereinbart.)
Var 1: DN-CONNECT erstellt die NE4 nach Anschlussquote
Es ist keine und/ oder nur teilweise Glasfaserinfrastruktur innerhalb des/ der Gebäude des Vertragspartners vorhanden. DN-CONNECT verpflichtet sich vorbehaltlich der wirtschaftlichen Realisierbarkeit und des Erreichens der Anschlussquote (siehe nachstehend) den vollständigen Ausbau der Innenhausverkabelung, also Netzebene 4, also die glasfaserbasierte Verkabelung von der Hauszuführung bis zur separaten Wohneinheit/ Wohnung des Vertragspartners (NE4-Ausbau) auf Grundlage der nachstehenden Konditionen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf vollständige Erschließung sämtlicher Wohneinheiten unabhängig von der erreichten Anschlussquote besteht nicht.

Anschlussquote ≥ 50%: Soweit 50 % oder mehr Wohneinheiten eines Endkundenanschlusses der jeweiligen Liegenschaft des Vertragspartner, gemessen an allen Wohneinheiten nach der Bestandliste (Liegenschaften des Vertragspartners) einer jeweiligen Immobilie, einen wirksamen Endkundenvertrag zur Versorgung des Endkundenanschlusses mit Telekommunikationsdiensten der DN-CONNECT abgeschlossen haben, stellt DN-CONNECT die gesamte Innenhausverkabelung auf eigene Kosten in der jeweiligen Liegenschaft des Vertragspartner her nach entsprechender Absprache.

Wirksamer Endkundenvertrag ist ein rechtsgültig zustande gekommener Telekommunikationsdienstvertrag ohne Widerruf oder aufschiebende Bedingung.


Anschlussquote < 50 %: Soweit weniger als 50 % der Wohneinheiten eines Endkundenanschlusses der jeweiligen Liegenschaft des Vertragspartners, gemessen an allen Wohneinheiten gemäß der Bestandliste (Liegenschaften des Vertragspartners), zum maßgeblichen Zeitpunkt der finalen Aktivierung einen wirksamen Endkundenvertrag zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten der DN-CONNECT abgeschlossen haben, ist DN-CONNECT nach eigenem Ermessen berechtigt, den Ausbau der glasfaserbasierten Innenhausverkabelung auf die Herstellung der vertikalen Gebäudeverkabelung (Steigleitungen) einschließlich ausreichender Faserkapazitäten für sämtliche Wohneinheiten zu beschränken und ausschließlich diejenigen Wohneinheiten mit einer horizontalen Glasfaseranbindung (Wohnungsanschluss) auszustatten, für die ein wirksamer Endkundenvertrag besteht.

Ein weitergehender Ausbau der NE4 bis in einzelne oder sämtliche Wohneinheiten im Übrigen erfolgt bei einer Anschlussquote unter 50 % nicht auf Kosten der DN-CONNECT. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen ein späterer Ausbau der Innenhausverkabelung erfolgt, bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

Der Netzabschluss erfolgt in diesem Fall im Zweifelsfall im Keller bzw. im Hausanschlussraum.

Diese Differenzierung erfolgt aus technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur:

• bedarfsgerechten Dimensionierung der passiven Netzinfrastruktur,
• Vermeidung unnötiger baulicher Eingriffe in das Gebäude,
• effiziente Nutzung von Material-, Montage- und Personalkapazitäten sowie
• Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts.

Ein Anspruch des Vertragspartners auf einen vollständigen Wohnungsanschluss sämtlicher Wohneinheiten unabhängig vom tatsächlichen Bedarf oder von abgeschlossenen Endkundenverträgen besteht nicht.

Die Regelungen und ihre Folgen bemessen sich grundsätzlich in Bezug auf eine Liegenschaft des Vertragspartners separat. Sollte also diese Liegenschaft oder weitere Liegenschaften des Vertragspartners die Anschlussquote erreichen oder teilweise nicht, bemessen sich die gegenseitigen Verpflichtungen immer grundsätzlich in Bezug auf die jeweilige Liegenschaft und auf die Quote der anzuschließenden Endkunden im Zeitpunkt der finalen Aktivierung der Endkundenanschlüsse nach dem Abschluss des Baus.

Die von DN-CONNECT erstellte Gebäudeverkabelung wird nur zum vorübergehenden Gebrauch in das/die Gebäude des Vertragspartners eingebracht und stellt keinen Bestandteil des Gebäudes gemäß § 95 Abs. 2 BGB dar und steht daher im ausschließlichen Eigentum der DN-CONNECT. Die erstellte Gebäudeverkabelung ist also Teil des öffentlichen Netzes der DN-CONNECT. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne die Zustimmung der DN-CONNECT keine Änderung an dieser Gebäudeverkabelung oder am Gebäude vorzunehmen, welche die Gebäudeverkabelung beeinträchtigen könnte. Der Vertragspartner ermöglicht den Anschluss allgemein genutzter aktiver Netzbestandteile der Gebäudeverkabelung an das Stromnetz.

Etwaige Mitnutzungen der Gebäudeverkabelung durch andere Telekommunikationsunternehmen, z.B. nach § 145 (2) Abs. 2 TKG werden ausschließlich von und über DN-CONNECT realisiert, soweit DN-CONNECT Eigentümer der Infrastruktur ist. DN-CONNECT verpflichtet sich, auf Nachfrage ein Vorleistungsangebot zur Nutzung der Gebäudeverkabelung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten. Als Vorleistungsprodukte werden Layer-2-Bitstream-Access-Produkte und passive, freie Faserkapazitäten in der NE4 angeboten. Die DN-CONNECT garantiert dem Vertragspartner ein Mitnutzungsrecht an der errichteten Glasfaser-Inhouse Infrastruktur nur nach Maßgabe und im Umfang der § 145 Abs. 2, 3 TKG und bezieht sich insbesondere auf die passive Netzinfrastruktur sofern insbesondere entsprechende Kapazitäten vorhanden sind zu fairen und angemessen Konditionen. Im Fall der Veräußerung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur geht dieses Recht auf den Erwerber über.

Soweit DN-CONNECT die Infrastruktur erstellt hat, kann DN-CONNECT dem Vertragspartner auf Anfrage ein individuelles Angebot zum Erwerb der Infrastruktur erstellen – Details regelt in diesem Fall eine gesonderte Vereinbarung mit dem Vertragspartner.
Var. 2: Vertragspartner erstellt NE4 selbst
Entscheidet sich der Vertragspartner für eine selbstständige Gebäudeverkabelung/Innenhausverkabelung in Eigenverantwortung, ist DN-CONNECT berechtigt, einen Glasfaser-Hausanschluss im Keller/Hausanschlussraum zu errichten, der an der Glasfaser-Abschlusspunkt-Teilnehmeranschlussdose endet, an der DN-CONNECT ggf. ein Glasfaser-Modem / Netzabschluss bereitstellt.

• Die Planung, Installation, technische Ausführung und Betriebsbereitschaft der NE4 obliegen ausschließlich dem Vertragspartner. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Zwischen optischem Netzabschluss (Hausübergabepunkt im Keller) und dem Anschluss in der jeweiligen Wohneinheit (Router) empfehlen wir ein Glasfaserkabel oder CAT 7 Netzwerkkabel (Patchkabel) oder höher.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die NE4 spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung der NE3 betriebsbereit herzustellen.
Die Zahlungspflicht für den Hausanschluss entsteht unabhängig davon, ob die NE4 hergestellt oder ein Tarif aktiviert wird.

Der Zugang zur errichteten Infrastruktur richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 145 TKG.

Der Zugang zur erstellten Infrastruktur wird nach den gesetzlichen Regelungen abgewickelt, vgl. insb. § 145 TKG.
Preise und Konditionen

Sonderaktion
Der Hausanschluss ist für Sie kostenlos, wenn eine gültige Tarifbestellung von Ihnen oder von Ihren Mietern vorliegt.

Preise und Konditionen
(3) Alle Preise in dieser Vereinbarung verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von z.Zt. 19%, sofern nicht ausdrücklich ein abweichender Preis vereinbart wurde.

(4) Der Preis für den Hausanschluss ohne Tarifbestellung ist insbesondere auch dann vereinbart, wenn der Hausanschluss (NE3) durch DN-CONNECT errichtet wurde und der Vertragspartner keine funktionierende Innenhausverkabelung (NE4) herstellt und dadurch keine Inbetriebnahme der Kundenanschlüsse erfolgen kann.

(5) Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
a. Sämtliche vertraglich vereinbarten Entgelte, Pauschalen und sonstigen Kosten werden mit Zugang der jeweiligen Rechnung fällig, sofern nachfolgend nichts Abweichendes einzelvertraglich geregelt ist.
b. Einmalige Entgelte (insbesondere Hausanschlusskosten, Baukostenzuschüsse oder Installationspauschalen) werden im Zweifel mit Zugang der Auftragsbestätigung fällig, frühestens jedoch nach Ablauf einer etwaigen gesetzlichen Widerrufsfrist bei Verbrauchern, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zahlungszeitpunkt vereinbart ist.
c. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten Rechnungen spätestens 14 Tage nach Zugang als fällig, sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist. Ergänzendes regeln die AGB.
Endkundenangebote
DN-CONNECT bietet allen Mietern des Vertragspartners ein attraktives Angebot für Privatendkunden zum Abschluss eines Telekommunikationsdienstvertrag zur Inanspruchnahme von Internet, Telefon und/oder TV aus dem aktuellen Tarifportfolio der DN-CONNECT an.
Mieterinformationen und Unterstützung
Der Vertragspartner unterstützt den Glasfaserausbau durch die aktive Begleitung aller Phasen der Vermarktung und des danach folgenden Ausbaus. Im Rahmen von zu versendenden Informationen an alle Mieter, dem Abhalten von Informationsveranstaltungen, zur Verfügung Stellung von Räumlichkeiten zur Beratung der Mieter und auch dem Aushängen von Informationsaushängen in den einzelnen Gebäuden des Vertragspartners unterstützt diese aktiv den Glasfaserausbau und die Vermarktung.
Laufzeit
(1) Die vereinbarten Rechte gelten auf unbestimmte Zeit. Sie können erstmals 10 Jahre nach Abschluss mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich die Vereinbarung um weitere 2 Jahre. Das gesetzliche Duldungsrecht nach § 134 Abs.1 TKG bleibt von einer Kündigung unberührt, sofern das Grundstück hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Das Recht der DN-CONNECT zum Abschluss ihres Telekommunikationsnetzes in den Räumlichkeiten ihrer Vertragspartner nach § 135 TKG bleibt von einer Kündigung ebenso unberührt. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund sowie gemäß § 544 BGB bleibt unberührt.

(2) Nach Vertragsbeendigung ist DN-CONNECT bei Bedarf berechtigt, aber nicht verpflichtet, das vertragsgegenständliche Telekommunikationsnetz und/ oder Gebäudeverkabelung nach den dann gültigen gesetzlichen Vorgaben weiter zu betreiben, zu entfernen oder an einen Dritten zu veräußern. Im Falle der Veräußerung hat der Eigentümer ein Vorkaufsrecht zum Sachzeitwert, für dessen Ausübung DN-CONNECT eine Frist von mindestens einem Monat setzen kann.
Haftung
Die DN-CONNECT verpflichtet sich, bei Arbeiten an den Anlagen auf Interessen des Eigentümers und nutzungsberechtigter Dritten Rücksicht zu nehmen, insbesondere nach Beendigung der Arbeiten an den Anlagen für eine ordnungsgemäße, dem ursprünglichen Zustand möglichst entsprechende Wiederherstellung der(s) Grundstücke(s) zu sorgen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Datenschutz
(1) Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist DN-CONNECT- Kontaktdaten siehe oben. Die DN-CONNECT hat RA Michael Panienka zum Datenschutzbeauftragen bestellt, Anfragen sind an die vorgenannte genannte E-Mail zu entrichten.

(2) Im Rahmen der Maßnahmen zur Netzerweiterung verarbeitet die DN-CONNECT personenbezogene Daten zum Zwecke des Netzausbaus und Netzbetriebs. Hierfür verwendet DN-CONNECT den Namen des Grundstücksinhabers, sowie Adress- und Liegenschaftsinformationen. Die Adressen, an denen das DN-CONNECT Netz verfügbar ist, sind in einer öffentlich zugänglichen Verfügbarkeitsabfrage abrufbar. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art 6 Abs.1 b) DSGVO.

(3) DN-CONNECT speichert personenbezogene Daten nur so lange, wie sie für die Durchführung des Vertrages benötigt werden, mindestens solange der Netzanschluss besteht. DN-CONNECT gibt personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung des Netzausbaus an damit beauftragte Dienstleister innerhalb der Europäischen Union weiter. Hierbei handelt es sich um Bauunternehmen sowie Dienstleister für den Netzbetrieb und Störungsbearbeitung und Überwachung.

(4) Der Eigentümer hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Auf Verlangen kann die Auskunft auch elektronisch erteilt werden. Er hat das Recht eine Löschung oder Einschränkung der von DN-CONNECT verarbeiteten personenbezogenen Daten oder eine Übertragung auf Dritte in einem von DN-CONNECT verwendeten gängigen Format zu verlangen. Der Eigentümer kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Entsprechende Anfragen können an DN-CONNECT oder deren Datenschutzbeauftragten gerichtet werden. Beschwerde über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch DN-CONNECT können Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde richten.
Sonstige Bestimmungen
(1) Im Falle einer Grundstücksveräußerung wird der Vertragspartner der DN-CONNECT über diesen Umstand informieren. Die DN-CONNECT und der Vertragspartner gehen vom Vertragseintritt des Erwerbers gemäß § 578, 566 BGB in den bestehenden Vertrag aus.

(2) DN-CONNECT ist berechtigt, Rechte, Ansprüche und Pflichten aus diesem Vertrag (einschließlich etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen dazu) an ein mit ihr i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen („Konzerngesellschaft der DN-CONNECT-Gruppe“) zu übertragen, ohne dass dafür die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich ist. DN-CONNECT (und nach einer Rechteübertragung die Konzerngesellschaft der DN-CONNECT-Gruppe) ist berechtigt, einen geeigneten Dritten als Netzbetreiber zu bestimmen, sofern dieser sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollständig übernimmt und sicherstellt, dass alle Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag sowie aus den Versorgungsverträgen mit den Erwerbern/Mietern eingehalten werden (Vertragseintritt). Der Vertragseintritt des Dritten wird mit der schriftlichen Anzeige des zwischen dem Dritten und dem Berechtigten abgeschlossenen Vertrages wirksam.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gestattung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(4) Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Schriftformklausel.

(5) DN-CONNECT bestätigt den Bau der NE3 bzw. der NE4 jeweils durch eine Auftragsbestätigung.

(6) Es gelten unsere AGB, die Sie unterfolgenden Links im Onlinebereich finden:
Privatkunden AGB finden Sie unter www.dn-connect.de/startseite/agb
Geschäftskunden AGB finden Sie unter www.dn-connect.de/startseite/agb-fuer-geschaeftskunden

(7) Die Verpflichtung der DN-CONNECT zur Errichtung des Glasfaserhausanschlusses sowie etwaiger weiterer Infrastrukturmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Vorhabens. Ergibt sich nach Vertragsschluss, insbesondere aufgrund unvorhersehbarer tatsächlicher oder rechtlicher Umstände (z.B. Denkmalschutzauflagen, fehlende Genehmigungen, erhebliche zusätzliche Tiefbauaufwände, statische oder bauliche Besonderheiten, außergewöhnliche Mehrkosten bei der Herstellung der Netzebenen oder sonstige nicht vorhersehbare infrastrukturelle Hindernisse), dass die Durchführung nur mit einem unverhältnismäßigen oder bei Vertragsschluss nicht kalkulierbaren Mehraufwand möglich wäre, ist DN-CONNECT berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Anspruch auf Durchführung der Maßnahme besteht in diesen Fällen nicht. Bereits erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.
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