Ich bin als Eigentümer des o.g. Grundstücks damit einverstanden,
• dass die DN-CONNECT, Nordstraße 102a, 52353 Düren berechtigt ist, mein Grundstück zwecks Errichtung und Erneuerung von Telekommunikationslinien sowie zwecks Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an das Netz bzw. Netze mit sehr hoher Kapazität, im nachstehend bezeichneten Umfang kostenlos nutzt, sofern das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. insb. §§ 3 Nr. 33, 134 TKG) und
• dass DN-CONNECT die in dem/den Gebäuden (soweit erforderlich) bestehende bzw. zu errichtende geeignete Gebäudeverkabelung (mind. Cat 6 bzw. Glas) vom Hauseinführungspunkt des Gebäudeanschlusses bis in die Wohneinheit des jeweiligen Anschlussnutzers zum Abschluss des Telekommunikationsnetzes im nachstehend bezeichneten Umfang kostenlos nutzt.
Netzebene 3/Errichtung FTTH-Infrastruktur auf privatem Gelände
Der Eigentümer gestattet DN-CONNECT und von ihr beauftragten Dritten hiermit insbesondere, das o.g. Grundstück zur Errichtung samt etwaiger bereits vorhandener passiver Netzinfrastrukturen (z.B. Leerrohrkapazitäten/Versorgungsschächte), zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien nach den Regelungen des TKG zu nutzen. Die Installation der Komponenten erfolgt in Absprache mit dem Eigentümer an geeigneten Orten in der für DN-CONNECT wirtschaftlich günstigsten Bauweise. Abweichungen von der nach der Standardinstallation vorgesehenen Bauweise können nur nach vorheriger Abstimmung und Beauftragung und nur im Rahmen der zur Zeit der Bauausführung gegebenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Sonderbauweisen ausgeführt werden. Die gewünschte Bauweise und die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden vor der Ausführung ergänzend vereinbart.
DN-CONNECT ist berechtigt, diese Telekommunikationslinien zu errichten, betreiben, unterhalten, reparieren, beaufsichtigen, erneuern und dort dauernd zu belassen sowie das Grundstück jederzeit zu diesem Zweck in Absprache mit dem Eigentümer zu betreten oder durch Angestellte und Beauftragte betreten zu lassen.
Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikations-linien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Die im Rahmen dieser Erklärung bezeichneten Grundstücke bleiben im Eigentum des Eigentümers. Die von DN-CONNECT in Ausübung ihrer vertraglichen Rechte aus dieser Erklärung errichteten Anlagen und Einrichtungen insb. Telekommunikationslinien, Leerrohre, sonstige Kabel und dazugehörigen Teile des Netzes verbleiben im Eigentum der DN-CONNECT und gehen nicht auf den Eigentümer über (§ 95 BGB). Eventuell sich aus der Errichtung und dem Betrieb der Telekommunikationslinie ergebende Ersatzansprüche der DN-CONNECT an den Eigentümer sind ausgeschlossen. Wenn das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude durch Maßnahmen der DN-CONNECT beschädigt werden, ist DN-CONNECT verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit DN-CONNECT ein Verschulden trifft. DN-CONNECT verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Eigentümer verpflichtet sich, DN-CONNECT schriftlich von jeder Grundstücksveräußerung, -teilung oder -überlassung zur Nutzung an Dritte zu benachrichtigen.
Netzebene 4/Innenhausverkabelung in Mehrfamilienhäusern
Sofern zwischen dem Hauseinführungspunkt und der jeweiligen Wohneinheit des Anschlussnutzers der DN-CONNECT keine Gebäudeverkabelung (mind. Cat 7 bzw. Glasfaser) besteht, so wird DN-CONNECT, soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll, diese Gebäudeverkabelung erstellen. Der Eigentümer gestattet DN-CONNECT hierfür die unentgeltliche Nutzung vorhandener Gebäudeinfrastruktur, wie Lehrrohre, Kabelschächte bzw. die Installation in wirtschaftlich günstigster Bauweise. Hierzu kann DN-CONNECT fachlich geeignete Dienstleister einsetzen. Die so erstellte Gebäudeverkabelung verbleibt im Eigentum der DN-CONNECT und stellt keinen festen Bestandteil des Gebäudes dar (§ 95Abs. 2 BGB). Der Eigentümer verpflichtet sich, ohne die Zustimmung der DN-CONNECT keine Änderung an dieser Gebäudeverkabelung oder am Gebäude vorzunehmen, welche die Gebäudeverkabelung beeinträchtigen könnte. Der Eigentümer gewährt DN-CONNECT für die Errichtung und den Betrieb der Gebäudeverkabelung die unentgeltliche Nutzung der Räumlichkeiten zum Anschluss von Telekommunikationsdiensten. Der Eigentümer ermöglicht den Anschluss allgemein genutzter aktiver Netzbestandteile der Gebäudeverkabelung an das Stromnetz.
Die Kosten für die Erstellung dieser Gebäudeverkabelung trägt DN-CONNECT vorbehaltlich ergänzender Regelungen zwischen DN-CONNECT und dem Eigentümer. Während der Vertragslaufzeit übernimmt DN-CONNECT die Wartung- und Entstörung dieser Gebäudeverkabelung. Etwaige Mitnutzungen der Gebäudeverkabelung durch andere Telekommunikationsunternehmen, z.B. nach § 145 Abs. 2 TKG werden ausschließlich von und über DN-CONNECT realisiert. DN-CONNECT garantiert dem Eigentümer ein Mitnutzungsrecht nur nach Maßgabe und im Umfang des § 145 Abs. 2, 3 TKG und ein Anspruch bezieht sich im Zweifel zu fairen und angemessenen Konditionen auf die passive Netzinfrastruktur, sofern insbesondere entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.
Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann erstmals 10 Jahre nach Abschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum ordentlichen Vertragsende von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich die Vereinbarung jeweils um weitere 2 Jahre. Das gesetzliche Duldungsrecht nach § 134 TKG bleibt von einer Kündigung unberührt, sofern das Grundstück hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Das Recht der DN-CONNECT zum Abschluss ihres Telekommunikationsnetzes in den Räumlichkeiten ihrer Kunden nach § 135 TKG bleibt von einer Kündigung ebenso unberührt. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund sowie gemäß § 544 BGB bleibt unberührt.
Nach Vertragsbeendigung ist DN-CONNECT bei Bedarf berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Telekommunikationslinien nach den dann gültigen gesetzlichen Vorgaben weiter zu betreiben, zu entfernen oder an einen Dritten zu veräußern. Der Eigentümer stellt DN-CONNECT hinsichtlich des in dieser Vereinbarung geregelten Nutzungsrechtes von jedweden Ansprüchen weiterer nutzungsberechtigter Dritter, insbesondere Pächter und Mieter, frei.
Sonderregelung zur Gebäudeverkabelung in der Wohnungswirtschaft: z.B. Kostenzuschuss zur Gebäudeverkabelung, Entgelt/Einmalzahlung für die Nutzung der Gebäudeverkabelung, Errichtung der Gebäudeverkabelung sind separat mit DN-CONNECT vertraglich zu vereinbaren.
DN-CONNECT ist auf Basis dieser Erklärung im Zweifel nicht verpflichtet, die Telekommunikationslinien auf dem Grundstück oder die NE4 zu errichten. DN-CONNECT ist berechtigt, jederzeit aus z.B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der Telekommunikationslinien und der NE4-Verkabelung abzusehen. Dies gilt unberührt von gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtungen der DN-CONNECT, ggf. die errichteten Telekommunikationslinien Dritten, insbesondere Wettbewerbern, zu überlassen und dem Recht des Eigentümers/der Eigentümerin, mit Dritten weitere Gestattungsverträge abzuschließen.
Für die Erstellung einer Innenhausverkabelung in Einfamilienhäusern gelten vorrangig die Regelungen der AGB der DN-CONNECT. Die Erstellung einer Innenhausverkabelung in Einfamilienhäusern durch DN-CONNECT erfolgt in der Regel nur gegen zusätzliche Beauftragung und Vergütung.